Axel Petereit - Ihr Notar und Rechtsanwalt in Hoya

Auszug der aktuellen Richtlinie der Bundesnotarkammer zur Offenhaltung von Geschäftsstellen

 Stand: 18. März 2020

 

 

„Eine Vielzahl notarieller Amtshandlungen hat eine systemkritische Bedeutung für die Funktionsfähigkeit bestimmter zentraler Bereiche des Rechts- und Wirtschaftslebens: So sind etwa ältere oder schwerkranke Menschen ggf. auf die kurzfristige Vorbereitung und Beurkundung von Testamenten oder anderen Verfügungen von Todes wegen sowie von Vorsorgevollmachten angewiesen. Gesellschaftsrechtliche Vorgänge wie Umstrukturierungen oder Anteilsverkäufe können zum Schutz oder zur Erhaltung von Arbeitsplätzen eilbedürftig sein. Schließlich ist die Bestellung von Grundschulden und anderen Kreditsicherheiten auch in der Krise von besonderer Bedeutung.

 

In Anbetracht der vorbeschriebenen besonderen Bedeutung der notariellen Amtstätigkeit besteht die Pflicht zur Offenhaltung der Geschäftsstelle (vgl. § 10 Abs. 3 BNotO) zur Erfüllung des Urkundsgewährungsanspruchs der rechtsuchenden Bevölkerung (…) auch in der aktuellen Situation grundsätzlich unverändert fort.

 

Abhängig von den Umständen des Einzelfalls kann es aber angemessen sein, das Büro mit eingeschränkten Öffnungszeiten weiter zu betreiben, wie dies in der aktuellen Situation auch bereits bei Gerichten und Behörden feststellbar ist. Daher erscheint es vertretbar, vorübergehend kürzere Öffnungszeiten als üblich i.S.d. § 10 Abs. 3 BNotO anzusehen. Während der Öffnung der Notarstelle können dann etwa mit einem verminderten Mitarbeiterstab, der entsprechende Hygienemaßnahmen ergreift, die Urkundsgeschäfte durchgeführt werden.

 

In Abweichung von den vorstehenden Grundsätzen kommt eine Schließung des Notarbüros entweder aufgrund einer behördlichen Anordnung oder – unter Berücksichtigung der nachstehenden Ausführungen – aufgrund eigenverantwortlicher Entscheidung des Notars in Betracht.“